Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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herigen Wohnorts die in Abs. 2 und 4erwähnten Mitteilungen an diejenige Behörde weiter- 
zuleiten, an welche nach § 33 dieser Verfügung die Pflicht zur Aufnahme der Strafnach- 
richten übergegangen ist. 
(0) Auf Grund des Inhalts des Registers des Wohnorts dürfen weder Löschungen in 
Gemäßbeit der Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 27. Januar 1916, 1917 und 1918 vor- 
genommen, noch Vermerke über den Eintritt der Auskunftbeschränkung nach § 21 der 
Verordnung angebracht werden, ohne daß sich der Registerführer durch Einsichtnahme 
des Registers des Geburtsorts oder durch Einholung eines Auszugs aus diesem Register 
Gewißheit darüber verschafft hat, daß dort keine die Löschung oder Auskunftbeschränkung 
hindernden Strafen verzeichnet sind. 
Auskunsterteilung aus dem Strafregister des Wohnorts. 
9835. 
Über die im Strafregister des Wohnorts verzeichneten Bestrafungen der in §& 28 dieser 
Verfügung bezeichneten Art ist, auch soweit sie nach 8§21 und 22 der Verordnung der Aus- 
kunftbeschränkung unterworfen sind, den unteren Zoll= und Steuerbehörden auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen. · 
§36. 
(1) Bei der Auskunfterteilung aus dem Strafregister des Wohnorts darf von der Vor— 
schrift des 820 der Verordnung Gebrauch gemacht werden. Auch können die Strafregister 
des Wohnorts (oder des letzten Aufenthaltsorts) in gleicher Weise wie die Strafregister des 
Geburtsorts zur Ermittlung steckbrieflich Verfolgter unter entsprechender Anwendung der 
in 824 der Verordnung gegebenen Vorschriften benützt werden. Werden hienach mehrere 
Steckbriefnachrichten ausgefertigt, so hat jede dieser Nachrichten einen Hinweis auf die 
anderen zu enthalten. 
(2) Im übrigen finden auf die Register des Wohnorts die Vorschriften der 886, 10, 11, 
13, 14, 16 Abs. 3 und 4, 17, 18, 19—22 der Verordnung und der 886, 14, 23 dieser Ver- 
fügung entsprechende Anwendung.
	        
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