Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abhaltung von Kaminfegerprüfungen. Vom 26. Juli 1918. 
§l 1. 
(0) Kaminfegern, die sich über ihre Befähigung zur selbständigen Ausübung des Kamin— 
fegergewerbes auszuweisen wünschen, wird hiezu durch eine staatliche Prüfung für Kamin— 
feger Gelegenheit geboten. 
(2) Die Prüfung ist auf Grund des 8133 Abs. 10 der Gewerbeordnung der Meisterprüfung 
im Kaminfegergewerbe gleichgestellt. Wer die Prüfung bestanden hat, ist demnach zur 
Führung des Titels eines Kaminfegermeisters berechtigt, sobald er das 24. Lebensjahr 
vollendet hat. 
82. 
Die Prüfung wird von einer Kommission vorgenommen, die von der Zentralstelle für 
Gewerbe und Handel bestellt wird. Sie besteht aus einem beamteten Bausachverständigen 
als Vorsitzenden, einem weiteren Bausachverständigen und 4 Kaminfegermeistern als Bei— 
sitzern. Die Bestellung der Beisitzer aus dem Kreis der Kaminfegermeister und ihrer Stell— 
vertreter erfolgt regelmäßig für 3 Jahre nach Einholung von Vorschlägen, die von den 
Handwerkskammern im Einvernehmen mit den Kaminfegerinnungen ihres Bezirkes ge— 
macht werden. Die Kommission kann für einzelne Prüfungsfächer Sachverständige zu ihrer 
Unterstützung zuziehen. Auch kann der Kommission ein Schriftführer beigegeben werden. 
83. 
(0) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Prüfungskommission und sorgt für die 
Erledigung der laufenden Geschäfte. 
(2) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stell- 
vertreter und mindestens 3 Beisitzer anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
) Mitglieder der Prüfungskommission, die Arbeitgeber eines Prüflings oder mit 
dem letzteren in gerade Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder ver- 
schwägert sind, bleiben von der Mitwirkung bei der Prüfung dieses Prüflings ausgeschlossen. 
(4 Nichtbeamtete Mitglieder der Prüfungekommission werden vor ihrer erstmaligen 
Inanspruchnahme auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflichten durch Handschlag
	        
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