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selbständigen Betrieb des Gewerbes und zur Erfüllung der den Kaminfegern obliegenden
polizeilichen Aufgaben sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch in den einschlägigen
Vorschriften der Gesetze und Verordnungen und in der Buch= und Rechnungsführung, zu
erbringen. Bei der Prüfung in der Kenntnis der Gesetze und Verordnungen sind die in
Württemberg geltenden Vorschriften zu Grunde zu legen.
l 10.
Die Prüfung besteht aus 3 Teilen:
I. Ablegung einer Arbeitsprobe,
II. Prüfung in Fachkenntnissen,
III. Prüfung in Geschäftskunde.
SII.
(1) Durch die Arbeitsprobe soll dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, darzutun,
daß er zur selbständigen Ausführung der im Kaminfegergewerbe vorkommenden Arbeiten
befähigt ist.
(2) Die Arbeitsprobe erstreckt sich auf die Reinigung von besteigbaren und unbesteigbaren
Kaminen und von Rauchabzugsröhren, auf das Ausbrennen von Kaminen und auf die
Reinigung von Rauchkammern, Füchsen, Zentralheizungsanlagen und dergleichen. Die
Prüfungskommission bestimmt die dem einzelnen Prüfling zu übertragenden Arbeiten, so—
wie Ort und Zeit ihrer Ausführung. Dabei ist auf den Ausbildungsgang und die seitherige
berufliche Tätigkeit des Prüflings tunlichst Rücksicht zu nehmen. Auch ist darauf zu achten,
daß über den Zweck der Prüfung hinausgehende Anforderungen nach Art und Umfang der
Arbeiten nicht gestellt werden.
(8) Der Ausführung der Arbeiten haben mindestens 3 vom Vorsitzenden beauftragte Mit—
glieder der Prüfungskommission, worunter sich in der Regel ein bausachverständiges
Mitglied befinden soll, anzuwohnen.
812.
(1) Durch die Prüfung in Fachkenntnissen soll dargetan werden, daß der Prüfling die für
die selbständige Ausübung des Kaminfegergewerbes notwendigen Kenntnisse über folgende
Gegenstände besitzt: