Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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1. Feuerungseinrichtungen, namentlich Kamine und ihre Zubehörden, und zwar 
a) ihre Bauanlage, Beschaffenheit und feuersichere Verwahrung einschließlich der 
bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften über Feuerungseinrichtungen, 
b) die häufiger vorkommenden Mängel und Schäden im Zustand von Feuerungs- 
einrichtungen und in ihrer Nähe befindlichen Gebäudeteilen, Ausfindigmachung 
schadhafter Stellen, Vorkehrungen gegen Brand= und Einsturzgefahren, Be- 
kämpfen von Kaminbränden und sonstigen kleineren Bränden, Anwendung und 
Handhabung der dazu dienenden Feuerlöscheinrichtungen, 
e) die für Feuerungen gebräuchlichen Brennstoffe, ihre Rußbildung und die 
Feuergefährlichkeit der verschiedenen Rußarten, Vorkehrungen gegen Rauch- 
und Rußbelästigungen. 
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Reinigung der Kamine und ihrer Zubehörden und zwar 
a) Vorschriften über die Kaminreinigung und die dem Kaminfeger dabei obliegen- 
den Verpflichtungen, über die Reinigung der Zubehörden und sonstiger 
Feuerungseinrichtungen und über die Reinigungsgebühren, 
b) die Ausführung der Reinigungsarbeiten und die dabei zur Anwendung kommen- 
den Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel, Verhütung von Betriebsunfällen und 
Gesundheitsschädigungen, Unfallverhütungsvorschriften. 
3. Die besonderen Rechtsverhältnisse des Kaminfegergewerbes, namentlich die Vor- 
schriften der Gewerbeordnung und der der Kaminfegerordnung über die Zuweisung 
der Kehrbezirke und über die Geschäftsführung, ferner die Vorschriften über die 
Mitwirkung der Kaminfeger bei der Aufsicht über die Bauausführungen, bei der 
Feuerschau und beim Löschen von Bränden, sowie die für diese Tätigkeiten in Be- 
tracht kommenden wichtigeren bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften. 
(2) Bei der Prüfung in Fachkenntnissen haben die Prüflinge auch ihre Befähigung zur 
Anfertigung von Fachzeichnungen über Feuerungsanlagen und von Handzeichnungen zur 
Darstellung von Mängeln an Feuerungseinrichtungen durch Handzeichnungen nachzu— 
weisen. Im übrigen ist die Prüfung in Fachkenntnissen mündlich, es können jedoch einzelne 
Aufgaben, namentlich zum Nachweis der Kenntnisse über die gesetzlichen Vorschriften, zur 
schriftlichen Lösung gestellt werden.
	        
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