168
dreifach zu bewerten. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht in jedem der drei
Prüfungsteile wenigstens das Zeugnis „genügend“ erteilt werden kann.
(83) Ist die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfling aber in einem der drei Teile der
Prüfung wenigstens das Zeugnis „genügend“ erhalten, so kann die Prüfungskommission
beschließen, daß für den Fall der späteren Wiederholung der Prüfung dem Prüfling die
nochmalige Ablegung der Prüfung in diesem Prüfungsteil auf Ansuchen erlassen wird.
Macht der Prüfling hievon bei Wiederholung der Prüfung Gebrauch, so wird bei der Fest-
stellung des Gesamtzeugnisses das für den erlassenen Prüfungsteil früher festgestellte
Zeugnis angerechnet.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und
von einem Beisitzer oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Das Prüfungsergebnis ist der betreffenden Handwerkskammer mitzuteilen. Nach be-
endigter Prüfung sind die Prüfungsakten der Zentralstelle für Gewerbe und Handel
vorzulegen.
§ 17.
(0) Ist die Prüfung bestanden, so hat die Prüfungskommission ein von dem Vorsitzenden
und mindestens drei Beisitzern zu unterzeichnendes Prüfungszeugnis auszustellen und der
Zentralstelle für Gewerbe und Handel zur Beglaubigung und Aushändigung an den
Prüfling vorzulegen. In das Prüfungszeugnis wird nur das Gesamtzeugnis über die
Prüfungsleistungen aufgenommen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. Dabei
sind die Prüfungsteile, in denen die Leistungen des Prüflings nicht als genügend erkannt
wurden, sowie die Prüfungsteile, in denen dem Prüfling für den Fall der Wiederholung
der Prüfung die nochmalige Prüfung erlassen wird, anzugeben.
§ 18.
# Die Prüfung kann wegen wesentlicher nicht mehr zu beseitigender Mängel im
Prüfungsverfahren oder, wenn sich die Nachweise für die Zulassung zur Prüfung nachträg-
lich als unrichtig erweisen, von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel ganz oder teilweise
für ungültig erklärt werden.
9