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(2) Glaubt ein Prüfling sich bei dem ihm erteilten Zeugnis nicht beruhigen zu können und
zieht er es nicht vor, sich an einer späteren Prüfung zu beteiligen, so kann auf seinen Antrag
die Zentralstelle für Gewerbe und Handel die sofortige nochmalige Prüfung des Prüflings
auf Kosten des letzteren anordnen. In einem solchen Fall ist die Prüfung vor der durch zwei
weitere Beisitzer verstärkten Prüfungskommission in allen Teilen neu abzulegen. Der
Prüfling hat den voraussichtlichen Kostenbetrag vor der nochmaligen Prüfung zu hinter—
legen.
819.
Für die Teilnahme an einer Prüfung hat der Prüfling eine Gebühr von 30 ., für
das Prüfungszeugnis außerdem eine Sportel von 5 . zu entrichten. Beide Beträge sind
spätestens bei Beginn der Prüfung zu hinterlegen. Die Gebühr wird zur Hälfte zurückbezahlt,
wenn der Prüfling von der Prüfung mit genügender Entschuldigung zurücktritt. Der für
die Sportel hinterlegte Betrag wird zurückbezahlt, wenn der Prüfling kein Prüfungs-
zeugnis erhält. Ist für die Wiederholung der Prüfung die Ablegung der Prüfung in einem
Prüfungsteil erlassen, so wird für die wiederholte Prüfung ein entsprechender Teil der
Prüfungsgebühr nachgelassen.
«· §20.
Kaminfeger, welche die Meisterprüfung im Kaminfegergewerbe im Sinn des §& 133
der Gewerbeordnung bestanden haben, werden bei der Ablegung der Kaminfegerprüfung
auf Antrag von der Ablegung einer Prüfung in allgemeiner Geschäftskunde entbunden.
In diesem Fall wird im Gesamtprüfungszeugnis eine entsprechende Bemerkung unter
Hinweis auf die abgelegte Meisterprüfung gemacht und werden der Feststellung des
Gesamtzeugnisses nur das Prüfungszeugnis in der Arbeitsprobe in, einfacher und das
Prüfungszeugnis in Fachkenntnissen in dreifacher Bewertung zu Grunde gelegt.
Stuttgart, den 26. Juli 1918. Für den Staatsminister:
Haag.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. E