Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(2) Glaubt ein Prüfling sich bei dem ihm erteilten Zeugnis nicht beruhigen zu können und 
zieht er es nicht vor, sich an einer späteren Prüfung zu beteiligen, so kann auf seinen Antrag 
die Zentralstelle für Gewerbe und Handel die sofortige nochmalige Prüfung des Prüflings 
auf Kosten des letzteren anordnen. In einem solchen Fall ist die Prüfung vor der durch zwei 
weitere Beisitzer verstärkten Prüfungskommission in allen Teilen neu abzulegen. Der 
Prüfling hat den voraussichtlichen Kostenbetrag vor der nochmaligen Prüfung zu hinter— 
legen. 
819. 
Für die Teilnahme an einer Prüfung hat der Prüfling eine Gebühr von 30 ., für 
das Prüfungszeugnis außerdem eine Sportel von 5 . zu entrichten. Beide Beträge sind 
spätestens bei Beginn der Prüfung zu hinterlegen. Die Gebühr wird zur Hälfte zurückbezahlt, 
wenn der Prüfling von der Prüfung mit genügender Entschuldigung zurücktritt. Der für 
die Sportel hinterlegte Betrag wird zurückbezahlt, wenn der Prüfling kein Prüfungs- 
zeugnis erhält. Ist für die Wiederholung der Prüfung die Ablegung der Prüfung in einem 
Prüfungsteil erlassen, so wird für die wiederholte Prüfung ein entsprechender Teil der 
Prüfungsgebühr nachgelassen. 
«· §20. 
Kaminfeger, welche die Meisterprüfung im Kaminfegergewerbe im Sinn des §& 133 
der Gewerbeordnung bestanden haben, werden bei der Ablegung der Kaminfegerprüfung 
auf Antrag von der Ablegung einer Prüfung in allgemeiner Geschäftskunde entbunden. 
In diesem Fall wird im Gesamtprüfungszeugnis eine entsprechende Bemerkung unter 
Hinweis auf die abgelegte Meisterprüfung gemacht und werden der Feststellung des 
Gesamtzeugnisses nur das Prüfungszeugnis in der Arbeitsprobe in, einfacher und das 
Prüfungszeugnis in Fachkenntnissen in dreifacher Bewertung zu Grunde gelegt. 
Stuttgart, den 26. Juli 1918. Für den Staatsminister: 
Haag. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. E
	        
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