Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Einziger Artikel. 
Durch Verordnung kann in Abweichung von den Vorschriften der Art. 137 und 
138 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323) eine vereinfachte Prüfung 
derjenigen Gemeinderechnungen zugelassen werden, welche sich auf die Zeit bis zum 
Schlusse des Rechnungsjahres, in dem der Krieg beendet wird, beziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köbhler. 
Gesetz, 
betreffend die weitere Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes über den vorläusßigen Schutz von 
Denkmalen. Vom 4. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
In Art. 3 des Gesetzes vom 14. März 1914, betreffend den vorläufigen Schutz 
von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher 
Stiftungen (Reg. Bl. S. 45), wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Seine Wirksamkeit erlischt mit dem 1. Oktober 1920.“ 
Das Gesetz vom 22. Dezember 1916, betreffend die weitere Verlängerung der 
Gültigkeit des Gesetzes über den vorläufigen Schutz von Denkmalen (Reg. Bl. S. 113), 
tritt mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Gesetzes außer Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
 
	        
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