Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Gesetz, 
betreffend das Litzungstaggeld der Gemeinderatsmitglieder. Vom 9. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Art. 29 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323) wird, wie 
folgt, abgeändert: 
a) Abs. 1 Satz 4: 
„Die Höhe des Taggelds darf 7 .6 nicht übersteigen.“ 
b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Worte „inwieweit“ eingefügt die Worte: 
„und in welcher Höhe“. 
J) Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
Ersetz, 
betreffend Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen und Beiträge zur Zentralkasse für das 
Feuerlöschwesen. Vom 9. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen. 
(|l0 Zu den nach Art. 24 des Gebäudebrandversicherungsgesetzes vom 14. März 1853 
(Reg. Bl. S. 79) ermittelten Entschädigungen kann bei Brandfällen, die während des 
gegenwärtigen Kriegs eingetreten sind oder noch eintreten, ein angemessener Zuschlag
	        
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