Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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zur Entschädigungssumme gewährt werden, wenn der Beschädigte nachweist, daß die 
Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes oder der Zubehörden infolge der durch 
den Krieg veranlaßten Steigerung der Baupreise höher sind als die Entschädigungssumme. 
(2 Das Nähere über die Voraussetzungen und die Grundsätze für die Bemessung des 
Zuschlags bestimmt das Ministerium des Innern. 
(8) Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, erforderlichenfalls die Vorschriften 
der Abs. 1 und 2 auf die Brandfälle dreier weiterer Kalenderjahre nach Beendigung 
des Kriegs für anwendbar zu erklären und für die Dauer der Gewährung des Kriegs- 
zuschlags besondere Vorschriften über die Feststellung des Versicherungswerts der Gebäude 
und Zubehörden sowie der Beiträge zu erlassen. 
(4) Der Zeitpunkt, an dem der Krieg als beendigt anzusehen ist, wird durch Verord- 
nung bestimmt. A# 2 
Art. 2. 
Beiträge zur Zentralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens. 
(0) In Art. 23 Abs. 1 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 235) 
werden die Worte: „je ein Prozent“ ersetzt durch die Worte: „je drei Prozent“. 
C) Dem Abs. 2 des angeführten Art. 23 wird der Satz beigefügt: 
„Der Beitragssatz für die Privatgesellschaften darf jedoch nicht höher bemessen 
werden als derjenige für die Gebäudebrandversicherungsanstalt.“ 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
GEesetz, 
betreffend Kriegszuschläge zu den landesrechtlichen Gebühren der Rechtsanwälte. 
Vom 10. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
	        
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