Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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8 21. 
Für den Handel mit Impfstoff in den Apotheken gelten folgende Vorschriften: 
a) Der Impfstoff muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen 
bezogen werden. 
b) Der Impfstoff ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren. 
c) Der Impfstoff darf nur auf ärztliches Erfordern und nur in der von der Impf- 
anstalt gelieferten Verpackung abgegeben werden. Diese muß so beschaffen sein, daß 
sie nicht ohne Zerreißen oder Zerbrechen des Verschlusses geöffnet werden kann. 
Auf jeder Verpackung müssen außen angegeben sein: der Name der An- 
stalt, die den Impfstoff geliefert hat, die Nummer des Versandbuchs, der Tag 
der Abnahme des Impfstoffs, der Tag, bis zu dem der Impfstoff verwendet 
werden darf, und die Zahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen. 
Zugleich mit dem Impfstoff sind eine mit dem Dienststempel der Anstalt ver- 
sehene Postkarte sowie eine Gebrauchsanweisung abzugeben. Letztere hat den 
Wortlaut der §§ 5 bis 12 der Vorschriften, die von den Arzten bei der Aus- 
führung der Impfung zu befolgen sind (Anlage B), zu enthalten. Die Post- 
karte dient zur Mitteilung an die Impfanstalt darüber, mit welchem Erfolge 
der übersandte Impfstoff verimpft worden ist. 
c) Impfstoff, der vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht abge- 
geben werden. 
e) Über den Empfang und die Abgabe des Impfstoffs ist ein Buch zu führen, 
in welchem der Tag des Empfangs, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher 
der Impfstoff gewonnen ist, der Tag der Abgabe und der Name des verord- 
nenden Arztes einzutragen sind. 
VIII. Berfehlungen gegen das Impfgesetz. 
8 22. 
Soweit Verfehlungen gegen die 88 14 bis 17 des Impfgesetzes zur Kenntnis 
der Impfärzte und der Oberamtsärzte kommen, sind sie von diesen dem Oberamt zu
	        
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