Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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6. Es ist zu setzen: 
a) in § 1 Abs. 1 statt „amtsgerichtlichen Regiegefängnissen“: „Amtsgerichtsgefäng- 
nissen mit Eigenbetrieb“ und statt „gerichtlichen Regiegefängnissen“: „Gerichts- 
gefängnissen mit Eigenbetrieb“, 
b) in § 2 und § 13 Abs. 1 je statt „Hauptfinanzetat“: „Staatshaushaltsplan“, 
c) in § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 je statt „des Justizjdepartements“: „der 
Justizverwaltung“, 
d) in 8 5 Abs. 1 statt „definitiven“: „endgültigen“, 
e) in §9 Abs. 1 Satz 3 statt „Montirung“ „Dienstkleidung“, 
f) in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 je statt „die Charge“ „den Dienstgrad“. 
g) In § 3 Abs. 2 ist das Wort „(Montirung)“ zu streichen. 
Art. II. 
Die Bestimmungen in den Art. II und III der K. Verordnung vom 18. Juni 1918, 
betreffend die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Ange- 
hörigen (Reg. Bl. S. 78), finden auf die Aufseher entsprechende Anwendung. 
Art. III. 
Unser Justizministerium wird ermächtigt, den Wortlaut der K. Verordnung vom 
24. Februar 1901 über die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Ange- 
stellten an den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten mit den Anderungen, die 
sich aus der K. Verordnung vom 20. August 1907, der K. Verordnung vom 27. Juni 1912, 
betreffend die Ordnungsstrafen (Reg. Bl. S. 188), und Art. 1 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung sowie aus der Landjägerordnung in der Fassung vom 18. Juni 1918 (vergl. Art. IV. 
der K. Verordnung vom 18. Juni 1918, Reg. Bl. S. 78) ergeben, in fortlaufender Para- 
graphenfolge mit dem Ausfertigungstage der gegenwärtigen Verordnung und mit der 
Bezeichnung „Gefängnisaufseherordnung“ durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Mandry. Köhler. 
 
	        
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