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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Geseth
über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 6. August 1918.
Die vom Reichskanzler bekannt gegebene Verordnung des Bundesrats vom 20. Juni
1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 215), betreffend Abänderung und Ergänzung
der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im
Reichsgebiete, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 6. August 1918.
Für den Staatsminister:
Haag. v. Marchtaler.
Anlage.
Verordnung,
betreffend Abänderung und Ergänzung der zum Gesetz über die Feststellung von
Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) erlassenen
Ausführungsbestimmungen vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich für 1916 S. 289).
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehende Abänderung und Ergänzung
der Ausführungsbestimmungen vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 289)7)
beschlossen.
1. In Nr. 7 wird
a) der Satz 2 des Abfs. 2 gestrichen;
b) als Abs. 3 folgende Bestimmung eingefügt:
Ein weiterer Zuschlag kann im Falle des Wiederaufbaus bis zur Höhe der Hälfte des
Betrags in Rechnung gestellt werden, um den sich die Baukosten durch baupolizeiliche Vor-
schriften oder sonstige aus Gründen der Gesundheitspflege oder Sittlichkeit von den Behörden
gestellte Anforderungen erhöht haben, die gegenüber den entsprechenden Vorschriften oder
Anforderungen zur Zeit der Errichtung des beschädigten Gebäudes weitergehen. Der Be-
rechnung sind Friedenspreise zu Grunde zu legen. Sind durch Preissteigerung seit Ausbruch
des Krieges Mehrkosten verursacht, so werden diese dem im Satz 1 vorgesehenen Zuschlag in
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*) Reg. Bl. von 1916 S. 77.