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voller Höhe zugesetzt, so daß dem Geschädigten nur die Hälfte der Mehrkosten nach Friedens-
preisen zur Last fällt.
2. Nr. 8 Satz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Art der Nachweisung bestimmt die Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichskanzler. Dabei kann eine pauschale Nachweisung nach Nutzungsfläche oder umbautem
Raume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vorgesehen werden; in diesem Falle gilt als
Baukostenerhöhung im Sinne der Nr. 7 Abs. Z nur der Teil der Baukosten, der durch die Einhaltung
der in Nr. 9 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen an Kleinwohnungen herbeigeführt wird.
3. In der Nr. 9 werden
a) im Abs. 3 die Worte „Nr. 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „Nr. 7 Abs. 3“ ersetzt;
b) als letzter Absatz folgende Bestimmung hinzugefügt:
In Fällen, in denen eine pauschale Nachweisung der Kosten erfolgt, ist für die Feststellung,
ob eine Uberschreitung des Umfangs vorliegt, die dem Pauschalsatz zu Grunde liegende
Nutzungseinheit maßgebend.
4. In Nr. 10 werden
a) die Bestimmungen des Abs. 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2, 3liegt auch vor, wenn die Gebäude in ihrer
Zahl oder Zweckbestimmung verändert oder wenn Umfangsverschiebungen unter mehreren
Gebäuden vorgenommen werden.
Veränderungen der Zweckbestimmung sowie Umfangsverschiebungen unter Gebäuden
ungleicher Art bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr be-
zeichneten Landesbehörde, sofern es sich nicht um ländliche Wirtschaftsgebäude oder um
städtische Nebengebäude desselben Hauptgebäudes im Verhältnis zueinander oder zu dem
Hauptgebäude handelt.
In den Fällen der Abs. 1, 2 dürfen die in Rechnung zu stellenden Baukosten nicht die
Aufwendungen des Geschädigten und keinesfalls den Betrag übersteigen, der im Falle eines
Wiederaufbaus der zerstörten oder beschädigten Gebäude anzusetzen gewesen wäre. Bei der
pauschalen Nachweisung bilden lediglich die für den Fall des Wiederaufbaus der zerstörten oder
beschädigten Gebäude errechneten Pauschalsätze die Höchstgrenze. Bei der Einzelabrechnung
über die Umfangsverschiebung unter gleichartigen Gebäuden ist der Gesamtumfang der zer-
störten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen und mit dem Gesamtumfang der
neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. Soweit eine Genehmigung erforderlich
ist (Abs. 2), kann die genehmigende Behörde bestimmen, daß nur geringere Beträge in Rechnung
gestellt werden dürfen;
b) im bisherigen Abs. 2 die Worte „Nr. 7 Abs. 27 durch die Worte „Nr. 7 Abs. 2, 37 ersetzt.
Berlin, den 20. Juni 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.