Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu 
10km voneinander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) Gesamt- darunter 
gebühr Reichsabgabe 
bis 20 g einschließlich freigemacht ..... 10 Pf. 5 Pf., 
nichtfreigemacct .. 20 „ 5 „„ 
über 20 bis 250 g einschließlich freigemact. 15 „ 10 „ „ 
nichtfreigemacht. 30 „ 10 „ 
2. Im § 8 „Postkarten“ erhält der Abs. WI folgenden Wortlaut: 
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) 
beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§8.7, I, 1) Gesamt. darunter 
für die einfache freigemachte Postkarte oder gebühr Reichtaboabe 
für jeden der beiden Teile der Doppelkatte .. 5½ Pf. 2½ Pf., 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarttet. 11 „ zZnm „ 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
für die einfache freigemachte Postkarte oder 
für jeden der beiden Teile der Doppelkarte 10 Pf. 5 Pf., 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte 20 5 
V D 
3. Im § 9 „Drucksachen“ erhält der Abs. XII folgenden Wortlaut: 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) beträgt: 
. » · Gesamt- darunter 
1.ImOrts-undNachbarortsvcrkehr(§7,1,1) gebühr Reichsabgabe 
bis 50g einschließlich. . . . . . . . .. 5 TFf. 2 Pf., 
über 50 / 100 / 57 712, 212, " 
77 100 VT 250 7V. 77 10 # 5 1 
» 250 77 500 77 77 25 77 5 7) 5 
7) 500 9 7 1 kg 
S’ 
5 
1 35 77
	        
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