Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie 
bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 1008 
und Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der 
Monate Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Sendungen 
fehlende Betrag, unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige 
aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Stuttgart, den 13. September 1918. 
Für den Staatsminister: 
Schall. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
bekrefsend den Vollzug des Gesetzes über Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen. 
Vom 16. September 1918. 
Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes, betreffend Kriegszuschläge zu den Brandent- 
schädigungen vom 9. August 1918 (Reg. Bl. S. 168) wird nachstehendes verfügt. 
FI. 
Der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt wird ermächtigt, bei 
Brandfällen, die während des gegenwärtigen Kriegs eingetreten sind oder noch eintreten, 
den bei ihr versicherten Beschädigten, wenn sie nachweisen, daß die notwendigen Kosten der 
Wiederherstellung des Gebäudes oder der Zubehörden infolge der durch den Krieg ver— 
anlaßten Steigerung der Baupreise höher sind, als die nach dem Friedenswert ermittelte 
Entschädigung, folgende Kriegszuschläge zu gewähren: 
1. bei nicht erheblichen Teilschäden die vollen notwendigen tatsächlichen Wieder- 
herstellungskosten bis zum Betrag von 500 4#, 
2. bei Vollschäden und erheblichen Teilschäden kann der Kriegszuschlag betragen, wenn 
die Wiederherstellung des Gebäudes erfolgt ist:
	        
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