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(2) Die Beitragspflicht beginnt und endet mit dem 1. Januar des auf die An= oder Ab-
meldung folgenden Kalenderjahres.
(3) Der höhere Versicherungsbeitrag ist mindestens für ein Jahr zu entrichten.
d4) Bei den erstmals für 1918 beitragspflichtigen Kriegswertversicherungen, die bis
1. November 1918 wieder abgemeldet werden, kommt die Beitragspflicht in Wegfall.
85.
(1) Die Einschätzung erfolgt auf Kosten der Gebäudebrandversicherungsanstalt. Sic wird
für die Regel durch den Anstaltstechniker allein, erforderlichenfalls unter Zuziehung des
Schätzerobmanns, bei Gebäuden ohne wertvollere Zubehörden durch den Schätzerobmann
allein vorgenommen. Jedoch kann der Schätzerobmann ohne Zustimmung des Ver-
waltungsrats nicht über einen Satz von 60 vom Hundert des Friedensversicherungsan-
schlags hinausgehen.
(2) Wenn keine Anstände obwalten, ist von einer Besichtigung an Ort und Stelle Umgang
zu nehmen.
(3) Bei Abmeldungen unterbleibt die Einschätzung ganz. Der Eintrag im Schätzungs-
protokoll ist auf Grund der Abmeldung zu löschen, oder bei Herabsetzung der Kriegswert-
versicherungssumme zu berichtigen.
(9 Der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt ist befugt, den Schätzern
Weisungen über die Höhe der Kriegswertversicherungen zu geben.
(5) Gegen die Einschätzung steht dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an den
Verwaltungsrat innerhalb der Frist von 15 Tagen von der Eröffnung ab zu. Die Ent-
scheidung des Verwaltungsrats ist endgültig.
86.
Der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt ist ferner befugt, bei An—
wesen, die durch den Anstaltstechniker eingeschätzt werden,
1. die in verschiedene Gefahrenklassen fallenden Gebäude für die Kriegswertver-
sicherung in eine einheitliche Klasse zu nehmen,