Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Hauptamt für das Verwaltungsstrafverfahren wird für das Gebiet des Königreichs 
Württemberg das Hauptsteueramt Stuttgart bestellt. 
2. Der Verkauf von Schlußnotenvordrucken und Schlußnotenstempelzeichen wird 
außerdem übertragen: 
den Hauptzollämtern Heilbronn, Ulm und Friedrichshafen und sämtlichen 
württembergischen Zollämtern. 
3. Daneben sind sämtliche Ortssteuerämter angewiesen, auf Verlangen Schlußnoten- 
vordrucke und Reichsstempelzeichen zu Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes in be- 
liebigen Mengen und Beträgen gegen Vorausbezahlung des Werts portofrei von der nächst- 
gelegenen Verkaufsstelle zu beziehen. 
82. 
Zu 8 58 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen. 
Über die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Handelskammer entscheidet 
die Zentralstelle für Gewerbe und Handel. 
83. 
(1) Oberbehörde (Direktivbehörde) für die Verwaltung der Stempelabgabe aus Geld- 
umsätzen (Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes) im Königreich Württemberg ist das 
Steuerkollegium Abteilung für Zölle und indirekte Steuern. 
* Steuerstelle für die Verwaltung dieser Abgabe im Königreich Württemberg und 
zugleich Hauptamt für das Verwaltungsstrafverfahren ist das Hauptsteueramt Stuttgart. 
Stuttgart, den 4. September 1918. 
Für den Staatsminister: 
Groß. 
  
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Abteilung für die Staatskrankenanstalten, 
betreffend Verpstegungsgelder für die in die Gebäranstalt in Stuttgart aufgenommenen Schwangeren 
und Wöchnerinnen. Vom 20. August 1918. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 11. August 1908 (Reg. Bl. S. 217) wird 
verfügt:
	        
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