Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Impfarzt vorgenommene, als gelungen zu erachtende) öffentliche Impfung 60 Pfennig 
an die Staatskasse zu entrichten (zu vergl. § 15 der Vollzugsverfügung zum Oberamts- 
arztgesetz vom 17. März 1913, Reg. Bl. S. 82); die Gemeinden sind ferner verpflichtet, 
die für die öffentlichen Impfungen erforderlichen Räume und ihre Ausrüstung, auch 
die notwendigen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen. 
G Die erstmalige Ausfertigung der Impfscheine und Zeugnisse bei der öffentlichen 
Impfung erfolgt unentgeltlich. Der Impfarzt darf für die wiederholte Ausfertigung 
eines Impfscheins oder Zeugnisses 1 .KX von demjenigen, der diese wiederholte Aus- 
fertigung veranlaßt, erheben. 
XI. Schlußbestimmung. 
l 206. 
# Die gegenwärtige Verfügung findet für die Impfung 1918 erstmals Anwendung. 
Vorhandene alte Vordrucke können noch aufgebraucht werden. 
C Die Ministerialverfügungen vom 6. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1093) und vom 
16. November 1905 (Reg. Bl. S. 291), betreffend die Vollziehung des Reichsimpf= 
gesetzes vom 8. April 1874, treten außer Kraft. 
Stuttgart, den 25. Januar 1918. 
Fleischhauer. 
  
*) Als im Sinne der genannten Bestimmung gelungen zu erachten sind nicht nur diejenigen Impfungen, 
welche nach der erstmaligen, zweimaligen oder dreimaligen Einführung von Impfstoff in den Körper des 
Impflings Impfpusteln zur Folge hatten, sondern auch solche, bei denen die in vorschriftsmäßiger Weise zum 
dritten Mal vorgenommene Impfung ohne Erfolg geblieben und dadurch der gesetzlichen Pflicht genügt ist.
	        
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