Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Vom 1. Oktober 1918 ab betragen die Verpflegungsgelder für die in die Gebäranstalt 
in Stuttgart aufgenommenen Schwangeren und Wöchnerinnen: 
a) wenn dieselben gegen ermäßigten Kostenersatz aufgenommen worden sind 
(& 7 des Statuts für die Landeshebammenschule und Gebäranstalt in 
Stuttgart, Reg. Bl. 1864 S. 3, 1885 S. 499, 1909 S. 51) täglich . 3 M 
b) bei Aufnahme mit Verpflegung in erster Klasse tägligg 10 A 
c) bei Aufnahme mit Verpflegung in zweiter Klasse täglich. . . . . .. 6 M 
Die in erster und zweiter Klasse Aufgenommenen (b und c) haben der Anstalt den 
ihnen ärztlich verordneten Wein besonders zu vergüten. 
Stuttgart, den 20. August 1918. 
K. Medizinalkollegium 
Abteilung für die Staatskrankenanstalten. 
Nestle. 
Gesehen. 
Stuttgart, den 27. August 1918. 
Der Staatsminister des Innern. 
In Vertretung: 
Haag. 
  
Gedruckt in der Buchdrucderei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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