Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Nr. 17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 26. September 1918. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes 
vom 26. Juli 1918. Vom 21. September 1918. S. 195. 
  
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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 19186. Vom 21. September 1918. 
Zum Vollzug des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 779— 
und der hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 229 — wird nachstehendes verfügt: 
SI. 
(1) Oberbehörde für die Verwaltung der Umsatzsteuer ist das Steuerkollegium Abteilung 
für direkte Steuern. 
(2) Umsatzsteuerämter im Sinne von § 37 der Ausf. Best. und zugleich Hauptämter in 
Hinsicht auf das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 11 des Gesetzes vom 25. August 1879, 
Reg. Bl. S. 259) sind die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stuttgart) 
je für ihren Landessteuerbezirk. 
(8) Umsatzsteueramt für die staatlichen und die Reichsbetriebe ist das Hauptsteueramt 
Stuttgart. Dieses setzt die Abgabe auf Grund der Anmeldungen fest, welche die einzelnen 
Zentralbehörden je für ihren Verwaltungsbereich einreichen werden. 
82. 
(1) In den Gemeinden außerhalb des Sitzes des Bezirkssteueramts erfolgt die Entgegen- 
nahme der Steuererklärungen über die steuerpflichtigen Umsätze für die allgemeine 
Umsatzsteuer die „Steueraufnahme“ durch den Ortssteuerbeamten. Ausgenommen
	        
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