198
innerhalb eines Monats nach erfolgter Entrichtung oder Beitreibung der Steuer oder eines
Teils derselben und wenn der Steuerbescheid zugestellt worden ist, innerhalb eines Monats
nach erfolgter Zustellung anzubringen.
(2) Erachtet das Umsatzsteueramt den Einspruch für begründet, so hat es die Steuer neu
festzusetzen; andernfalls weist es den Einspruch zurück. In beiden Fällen ist dem Steuer-
pflichtigen ein Bescheid zu erteilen, welcher zuzustellen ist (§ 7). Der abweisende Bescheid
ist mit Gründen zu versehen.
(8) Gegen den Bescheid des Umsatzsteueramts über einen Einspruch steht dem Steuer—
pflichtigen die Beschwerde an das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern zu.
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums ist weitere Beschwerde an das Finanz-
ministerium zulässig.
2 Die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Einspruchbescheids oder der Beschwerdeentscheidung bei dem Umsatzsteueramt einzu-
legen. Die rechtzeitige Einlegung bei der höheren Behörde (Steuerkollegium, Finanz-
ministerium) ist rechtswirksam.
6) Wenn die Steuer auf Grund einer Schätzung (822 Abs. 2 des Ges.) festgesetzt ist, oder
soweit die Beschwerde sich gegen den Zuschlag nach 817 Abs. Z des Gesetzes richtet, ent—
scheidet das Steuerkollegium endgültig.
89.
Die Prüfungstätigkeit in Ansehung der nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bezw. 8 25 des Gesetzes
steuerpflichtigen Geschäfte wird durch die Beamten der Umsatzsteuerämter mit den in § 116
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) geregelten Befug-
nissen ausgeübt. Die Umsatzsteuerämter haben auf derartige Geschäfte ihr besonderes
Augenmerk zu richten.
Stuttgart, den 21. September 1918.
Köhler. Pistorius.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.