Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

198 
innerhalb eines Monats nach erfolgter Entrichtung oder Beitreibung der Steuer oder eines 
Teils derselben und wenn der Steuerbescheid zugestellt worden ist, innerhalb eines Monats 
nach erfolgter Zustellung anzubringen. 
(2) Erachtet das Umsatzsteueramt den Einspruch für begründet, so hat es die Steuer neu 
festzusetzen; andernfalls weist es den Einspruch zurück. In beiden Fällen ist dem Steuer- 
pflichtigen ein Bescheid zu erteilen, welcher zuzustellen ist (§ 7). Der abweisende Bescheid 
ist mit Gründen zu versehen. 
(8) Gegen den Bescheid des Umsatzsteueramts über einen Einspruch steht dem Steuer— 
pflichtigen die Beschwerde an das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern zu. 
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums ist weitere Beschwerde an das Finanz- 
ministerium zulässig. 
2 Die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung 
des Einspruchbescheids oder der Beschwerdeentscheidung bei dem Umsatzsteueramt einzu- 
legen. Die rechtzeitige Einlegung bei der höheren Behörde (Steuerkollegium, Finanz- 
ministerium) ist rechtswirksam. 
6) Wenn die Steuer auf Grund einer Schätzung (822 Abs. 2 des Ges.) festgesetzt ist, oder 
soweit die Beschwerde sich gegen den Zuschlag nach 817 Abs. Z des Gesetzes richtet, ent— 
scheidet das Steuerkollegium endgültig. 
89. 
Die Prüfungstätigkeit in Ansehung der nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bezw. 8 25 des Gesetzes 
steuerpflichtigen Geschäfte wird durch die Beamten der Umsatzsteuerämter mit den in § 116 
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) geregelten Befug- 
nissen ausgeübt. Die Umsatzsteuerämter haben auf derartige Geschäfte ihr besonderes 
Augenmerk zu richten. 
Stuttgart, den 21. September 1918. 
Köhler. Pistorius. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.