Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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84. 
(0) Das Landjägerkorps ist nach Bezirken abgeteilt. An der Spitze eines Bezirks steht 
ein Bezirkskommandeur. 
(2) Innerhalb der Bezirke sind die Landjäger nach Stationen verteilt, welche von Stations- 
kommandanten befehligt werden. 
(3) Dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren ist das erforderliche Kanzlei- 
und Hilfspersonal beigegeben. 
§5. 
(0) Die Abgrenzung der Bezirke und Stationen, sowie die Bestimmung des Sitzes des 
Korpskommandos und der Bezirks= und Stationskommandos erfolgt mit Unserer 
Genehmigung durch das Ministerium des Innern. Dabei wird darauf Bedacht genommen, 
daß je am Sitz eines Oberamts auch ein Stationskommando sich befindet. 
(2) Die Zahl der den einzelnen Bezirkskommandos unterstellten Landjäger sowie die 
Stärke der einzelnen Stationen wird von dem Ministerium des Innern innerhalb der 
Grenzen des Haushaltsplans nach Maßgabe des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse 
bestimmt (zu vergl. übrigens § ö4). 
86. 
(0) Die den einzelnen Stationen zugeteilte Landjägermannschaft wird teils am Sitz 
des Stationskommandos (Landjägerhauptstelle), teils in Nebenorten (Landjägerneben— 
stelle) aufgestellt. 
(2) Die Bestimmung der Nebenorte erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
87. 
Die Verteilung der einzelnen Landjäger auf die Stationen erfolgt durch den Korps- 
kommandeur. 
« 88. 
(1) Eine Zusammenziehung der in einem Bezirk (§ 4 Abs. 1) aufgestellten Landjäger- 
abteilungen oder der Landjägermannschaft mehrerer Stationen kann nur auf Anordnung 
oder mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch den Korpskommandeur ver- 
fügt werden.
	        
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