Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(2) In dringenden Fällen sind jedoch die Oberämter und die Kreisregierungen ermächtigt, 
jeder anderen Station ohne Rücksicht auf den Bezirk, welchem dieselbe angehört, auf An— 
suchen eine Verstärkung vorübergehend zuzusenden. Von einer solchen Anordnung ist 
seitens der Behörde, welche die Absendung der Verstärkung veranlaßt hat, alsbald dem 
Ministerium des Innern und dem Korpskommando Anzeige zu erstatten. Ist die Ab— 
sendung der Verstärkung seitens des Oberamts veranlaßt worden, so ist von der getroffenen 
Anordnung auch die Kreisregierung und das zuständige Landjäger-Bezirkskommando zu 
benachrichtigen. 
Zweiter Abschnitt. 
Bekleidung und Ausrüstung. 
89. 
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Angehörigen des Landjägerkorps mit Aus— 
nahme des in § 4 Abs. 3 bezeichneten Hilfspersonals ist militärisch und wird von Uns 
bestimmt. 
810. 
(1) Die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Dienstkleidung und Ausrüstung 
der Landjägermannschaft, sowie die Kosten des Ankaufs und der Verpflegung der Dienst— 
pferde für die berittenen Landjäger und der Diensthunde werden, vorbehältlich der beson— 
deren Bestimmungen über die Kleinbekleidung (zu vergl. 8 42 Abs. 1), aus der Staats- 
kasse bestritten. 
(2) Die näheren Vorschriften über die Anschaffung, Instandhaltung und den Gebrauch 
der Dienstkleidung und Ausrüstung, sowie über den Ankauf und die Verpflegung der 
Dienstpferde und Diensthunde werden auf Anordnung oder mit Genehmigung des Mini— 
steriums des Innern vom Korpskommandeur erteilt. 
SII. 
(0) Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Landjägermannschaft, sowie die Dienst— 
pferde und Diensthunde verbleiben unbeschadet der Erlassung besonderer Vorschriften über 
die Verwendung der abgetragenen Bekleidungsstücke im Eigentum des Staats.
	        
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