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(2) Die Befugnis der Landjäger zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung, sowie
zur Benützung der Dienstpferde und Diensthunde hört mit dem Austritt aus dem Land—
jägerkorps auf.
812.
(1) Die Verwaltung der für die militärische Bekleidung der Landjägermannschaft er-
forderlichen Bestände und die Besorgung der damit zusammenhängenden Geschäfte liegen
im Benehmen mit dem Kommando des Landjägerkorps dem Württ. Bekleidungsamt ob.
(2) Die näheren Vorschriften über die Rechnungsablegung und die sonstige Geschäfts-
führung enthält die Geschäftsanweisung dieses Bekleidungsamts.
(3) Die Verwaltung der für die Ausrüstung der Landjägermannschaft erforderlichen
Bestände und die damit verbundenen Geschäfte werden unter Leitung des Korpskomman-
deurs von dem Korpskommando besorgt. Die Rechnungsablegung hat alljährlich zu
erfolgen.
Dritter Glbschnitt.
Rechts= und Dienstverhältnisse der Offiziere des Landjägerkorps.
l 13.
Die Offiziere des Landjägerkorps werden auf den gemeinschaftlichen Vorschlag der
Ministerien des Innern und des Kriegswesens von Uns ernannt und können nur von
Uns auf Antrag dieser Ministerien ihres Dienstes entlassen werden.
14.
(1) Die Offiziere des Landjägerkorps sind, soweit nicht aus Art. 119 des Beamten-
gesetzes oder den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung etwas anderes hervor-
geht, den aktiven Offizieren des XIII. (K. Württ.) Armeekorps gleichgestellt.
(2) Insbesondere sind dieselben in Beziehung auf die allgemeinen militärischen Standes-
pflichten, auf Unterordnung und Disziplin, auf Gerichtsbarkeit, überhaupt auf alle mili-
tärischen Dienstverhältnisse, sowie bezüglich der Verehelichung den für die Offiziere des
XIII. (K. Württ.) Armeekorps maßgebenden Bestimmungen unterworfen.