Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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kommandeure von nicht mehr als vierzehn Tagen handelt — der Korpskommandeur 
zuständig. 
(8) Im übrigen finden die für den Urlaub der Zivilbeamten geltenden Vorschriften 
(zu vergl. Verordnung, betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall desselben, 
vom 18. Juli 1879, Reg. Bl. S. 143) sinngemäße Anwendung (zu vergl. auch 8 19. 
sl 19. 
(1) Der Kommandeur des Landjägerkorps wird im Falle seiner Verhinderung von 
einem der Bezirkskommandeure und zwar zunächst von dem dienstältesten vertreten. 
Sind auch die Bezirkskommandeure verhindert, so hat das Ministerium des Innern über 
die Stellvertretung des Korpskommandeurs für den einzelnen Fall besondere Bestimmung 
zu treffen. 
(2) Die Stellvertretung der Bezirkskommandeure in Verhinderungsfällen wird von dem 
Korpskommandeur geregelt. 
Vierter Abschnitt. 
Rechts= und Dienstverhältnisse der Mannschaften des Landjägerkorps. 
I1. Allgemeine Bestimmungen. 
8 20. 
(1) Die Mannschaft des Landjägerkorps wird durch den Korpskommandeur aus Unter— 
offizieren des XIII. (K. Württ.) Armeekorps ergänzt, welche wenigstens sechs Jahre im 
aktiven Heer, darunter wenigstens drei Jahre als Unteroffiziere vorwurfsfrei gedient 
haben und die zur Versehung des Landjägerdienstes erforderlichen körperlichen und geistigen 
Eigenschaften besitzen. - 
(2) Unteroffiziere, welche weniger als sechs Jahre im aktiven Heer oder weniger als 
drei Jahre als Unteroffiziere gedient haben, können nur dann angenommen werden, wenn 
aus der Zahl derjenigen Leute, welche hinsichtlich ihrer Militärdienstzeit den Anforderungen 
des Abs. 1 entsprechen, der Bedarf an Landjägern nicht gedeckt werden kann. 
6) Wer in das Landjägerkorps eintreten will, muß sich verpflichten, wenigstens zwei 
Jahre einschließlich der Probezeit (8 21) in demselben zu dienen.
	        
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