Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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8 21. 
Die Aufnahme in das Landjägerkorps ist während der ersten sechs Monate nur eine 
vorläufige. Zeigt sich im Laufe dieser Zeit, daß der Aufgenommene den an ihn zu stellen— 
den Anforderungen nicht entspricht, so kann er von dem Korpskommandeur ohne weiteres 
entlassen werden. 
22. 
Jeder in das Korps neu eintretende Landjäger ist beim Dienstantritt auf die gewissen— 
hafte Ausübung seines Berufs zu verpflichten. 
8 23. 
0) Die Grundlage der endgültigen Aufnahme in das Landjägerkorps bildet der zwischen 
dem Kommandeur des Korps und dem Landjäger abgeschlossene Dienstzeitvertrag (Kapitu— 
lation), welcher auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird und nach Ablauf dieser Zeit 
erneuert werden kann. 
(2) Der Dienstzeitvertrag hat die Wirkung, daß die Entlassung des Landjägers aus dem 
Verband des Korps für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrags ohne besondere, in dem— 
selben bestimmt zu bezeichnende Gründe weder einseitig verfügt noch beansprucht werden 
kann. 
8 24. 
(0) Mit Landjägern, welche mit Einrechnung ihrer Dienstzeit im aktiven Heer zwölf 
Jahre gedient haben, wird ein Dienstzeit- oder Dienstzeiterneuerungs-Vertrag nicht mehr 
abgeschlossen. Solche Landjäger gelten als auf unbestimmte Zeit freiwillig fortdienend. 
() Dieselben können jederzeit ihre Entlassung aus dem Korps beanspruchen. Sie haben 
in diesem Falle ihre Dienstobliegenheiten noch so lange zu versehen, bis für deren ander— 
weitige Wahrnehmung gesorgt ist, dürfen jedoch keinenfalls länger als sechs Wochen 
zurückgehalten werden. 
(3) Ohne ihr Ansuchen können Landjäger, welche auf unbestimmte Zeit freiwillig fort— 
dienen, abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Entfernung aus dem Korps als 
Folge einer gerichtlich erkannten Strafe eintritt, nur nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 aus 
dem Korps entlassen werden (zu vergl übrigens § 68).
	        
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