Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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g 256. 
(1) Die Stationskommandanten werden aus der Zahl der Landjäger durch den Korps- 
kommandeur ernannt. 
(2) Die Verleihung des Titels „Stationsoberkommandant“ erfolgt durch Uns. 
(8) Alteren Landjägern kann bei tadelloser Führung vom Korpskommandeur der Titel 
„Oberlandjäger“ verliehen werden. 
8 26. 
Die Ernennung zum Stationskommandanten ist während des ersten Jahres eine 
probeweise. Hat sich der Stationskommandant während dieser Zeit als seiner Aufgabe 
nicht gewachsen erwiesen, so kann er zum Landjäger zurückversetzt werden. Die Zurück— 
versetzung ist nicht als Strafe anzusehen, auch bewirkt sie keine Anderung in dem militärischen 
Rang (8.27 Abs. 1). 
§ 27. 
( Die Stationskommandanten haben während der Probezeit (§ 26) den militärischen 
Rang der Vizefeldwebel, nach ihrer endgültigen Ernennung denjenigen der Feldwebel. 
() Diejenigen Landjäger, welchen auf Grund des § 46 Abs. 1 das Offiziersseitengewehr 
verliehen worden ist, haben den Rang der Vizefeldwebel. Soweit die letztere Voraus- 
setzung nicht zutrifft, haben die Landjäger mit mindestens fünfeinhalbjähriger Gesamtdienst- 
zeit den Rang der Sergeanten, die Landjäger mit geringerer Gesamtdienstzeit den Rang 
der Unteroffiziere. 
g 28. 
(1) In Beziehung auf seine Diensttätigkeit ist jeder Landjäger zunächst derjenigen Behörde 
unterstellt, welcher er zur Unterstützung zugewiesen ist. Demgemäß sind die Landjäger 
einer Station zunächst dem Oberamt untergeordnet (zu vergl. übrigens § 81). Den in 
Nebenorten aufgestellten Landjägern können von den Ortsvorstehern oder von dem Anwalt 
in dringenden Fällen dienstliche Anweisungen und Aufträge unmittelbar erteilt werden. 
(2) Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, allgemeine, für die Diensttätig- 
keit der Landjäger auf den verschiedenen Gebieten der Sicherheitspolizei maßgebende
	        
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