Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

208 
Vorschriften aufzustellen, auch das Verhältnis der Landjäger zur Ortspolizei durch be— 
sondere Bestimmungen zu regeln. 
8 29. 
(1) In Beziehung auf die innere Ordnung, auf militärische Haltung und Disziplin 
sind die Landjäger zunächst dem Stationskommandanten, und weiterhin dem Bezirks— 
kommandeur, sowie dem Korpskommandeur untergeordnet. 
* Die auf die innere Ordnung und die militärische Ausbildung des Korps sich beziehen- 
den Vorschriften werden vom Ministerium des Innern oder mit Genehmigung desselben 
vom Korpskommandeur erlassen. 
l 30. 
(0) Die der Staatsverwaltung des Innern nicht angehörenden Behörden können sich, 
sofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, für ihre amtlichen Zwecke der Landjäger nur 
mittels Ersuchens der zuständigen Behörden der Staatsverwaltung des Innern bedienen. 
Die letzteren sind verpflichtet, einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit zu entsprechen, 
sofern die gewünschte Dienstleistung zu den Obliegenheiten der Landjäger gehört und 
ein sachliches Bedenken nicht obwaltet. 
(2) Hat eine der Staatsverwaltung des Innern nicht angehörende Behörde in dringenden 
Fällen ausnahmsweise die Dienstleistungen der Landjäger unmittelbar in Anspruch ge— 
nommen, so hat sie dem Oberamt hievon alsbald Nachricht zu geben. 
(8) Der nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung 
stattfindende unmittelbare dienstliche Verkehr der Gerichte und Staatsanwaltschaften 
mit den Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
831. 
(1) Die zuständigen Zivilbehörden haben die Landjäger in ihrer Diensttätigkeit unmittelbar 
mit Anweisung zu versehen. 
(e) Die Offiziere des Landjägerkorps haben die Dienstverrichtungen der den Zivilbehörden 
zugewiesenen Landjäger insoweit zu leiten, als sie bei diesen Dienstleistungen selbst das 
Kommando führen. Auch haben sie die Landjäger in Beziehung auf ihre gesamte Dienst—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.