Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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tätigkeit zu überwachen und darauf zu achten, daß dieselben den bestehenden Vorschriften 
und den Anweisungen der Behörden gewissenhafte Folge leisten. 
832. 
(1) Der Kommandeur des Landjägerkorps hat jährlich einmal die sämtlichen Stationen 
zu bereisen und die Landjäger einer genauen Prüfung in allen Zweigen des Dienstes 
und der ökonomischen Verwaltung zu unterwerfen. Ebenso haben die Bezirkskommandeure 
alljährlich die erforderlichen Musterungen der Stationen ihres Bezirks vorzunehmen. 
(2) Die näheren Vorschriften über die Abhaltung der Musterungen (Abs. 1) werden vom 
Ministerium des Innern erlassen. 
833. 
Die zuständigen Zivilbehörden sind für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der 
von ihnen den Landjägern erteilten Aufträge und Anweisungen allein verantwortlich. 
Die Landjäger haften aber für deren pünktliche Erfüllung und Ausführung. 
834. 
(1) Die Landjäger sind befugt, bei Ausübung ihres Dienstes, soweit erforderlich, in 
nachstehenden Fällen von ihren Waffen Gebrauch zu machen: 
1. wenn ein tätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem solchen 
Angriff dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung zu be- 
fürchten ist, 
2. wenn ihnen ein auf die Vereitelung einer rechtmäßig ausgeübten Dienstverrichtung 
abzielender tatsächlicher Widerstand entgegengesetzt wird, 
3. wenn ein ihnen zum Transport oder zur Bewachung übergebener Gefangener 
entweicht oder eine bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betroffene 
oder eine in Gemäßheit der Dienstvorschrift bei der Streife festgehaltene 
Person die Flucht ergreift und wenn in diesen Fällen der Aufforderung des 
Landjägers, zu halten, nicht Folge geleistet wird. 
(2) Der Gebrauch der Schußwaffe ist dem Landjäger in den vorstehend bezeichneten 
Fällen nur dann gestattet, wenn entweder ein besonderer Befehl hiezu erteilt worden
	        
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