Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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sind sie Dienstvorteile, wie Dienstwohnungen, Mietzinsentschädigungen, Dienstkleidung 
und dergl. 
Die Verwilligung von Kommandozulagen findet unter den durch allgemeine Dienst- 
anweisung festzusetzenden Voraussetzungen in der von dem Ministerium des Innern nach 
Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu bestimmenden Höhe statt. 
Für ihre amtliche Tätigkeit in bürgerlichen und militärischen Strafsachen werden den 
Landjägern außerdem in bestimmten, von den Ministerien der Justiz oder des Kriegs- 
wesens festzusetzenden Fällen außerordentliche Vergütungen gewährt. 
8 43. 
Sämtlichen Landjägermannschaften gebührt der Genuß freier Wohnung oder einer 
entsprechenden Mietzinsentschädigung (zu vergl. übrigens § 35 Abs. 4). In Beziehung auf 
den Fortgenuß der Dienstwohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung 
im Falle der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes eines Landjägers finden die 
Bestimmungen des Art. 14 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Beschaffung der notwendigen Fahrnis für die unverheirateten Landjäger kann 
nach Maßgabe bestimmter, von dem Ministerium des Innern aufzustellender Grundsätze 
auf gemeinsame Rechnung durch Vermittlung des Korpskommandos erfolgen. 
Die Kosten einer solchen Einrichtung (Abs. 2) sind durch Beiträge der einzelnen un- 
verheirateten Landjäger zu decken. Denselben kann zu diesem Zweck ein entsprechender 
Abzug an ihrem Gehalt gemacht werden. 
Die Beiträge und Abzüge, deren Höhe von dem Ministerium des Innern bestimmt 
wird, dürfen zu anderen als den in Abs. 2 bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden. 
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44. 
Die Zahlung des Gehalts und der Zulagen (8 39 Ziff. 1 und 2) erfolgt monatlich 
im voraus. 
Im übrigen wird die Ausbezahlung der den Landjägern zustehenden Bezüge im 
Verfügungswege geregelt.
	        
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