Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(60) Die Stellvertretung des Kanzlei= oder Hilfspersonals (§4 Abs. 3) wird von derjenigen 
Behörde geregelt, welcher dasselbe zunächst unterstellt ist. 
8 656. 
(0 Im Fall der Erkrankung wird den Landjägermannschaften vom Beginn der Krank- 
heit ab für deren Dauer nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern zu erlassen- 
den näheren Bestimmungen freie ärztliche Behandlur, und Arznei gewährt. 
(2) Außerdem können die Kosten derjenigen einem Landjäger verordneten, in Abs. 1 
nicht aufgeführten Heilmittel, welche mit der Krankenbehandlung in unmittelbarem Zu- 
sammenhang stehen oder zur Sicherung des Erfolgs der letzteren notwendig sind, ganz 
oder zum Teil auf die Staatskasse übernommen werden. 
G) An Stelle der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen wird Kur und Verpflegung in einem 
Militärlazarett, einem bürgerlichen Krankenhause oder in einer sonstigen Heilanstalt ge- 
währt, wenn die Art der Krankheit die Unterbringung des Landjägers in einer solchen 
Anstalt erfordert. 
(4 Denjenigen Landjägern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien und dergl. oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, 
fallen die durch diese Krankheit entstehenden Kosten selbst zur Last. 
857. 
Zu den Kosten der Beerdigung eines verstorbenen Landjägers wird aus der Staats- 
kasse ein angemessener Beitrag gewährt. 
II. Gerichtsstand und Disziplinarverfahren. 
l58. 
Die Landjäger sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. 
Z - 
#) In Beziehung auf die von Landjägern begangenen Dienstvergehen findet, soweit 
über sie nicht nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze durch die Gerichte zu erkennen 
ist, und unbeschadet der Vorschriften der nachstehenden §8§ 60 bis 64, die Disziplinarstraf
	        
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