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ordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 (Militär-Verordnungsblatt S. 368)*) mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
1.
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dem Kommandeur des Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur,
den Bezirkskommandeuren, die den detachierten Stabsoffizieren oder Hauptleuten
eingeräumte Strafbefugnis zusteht,
Arreststrafen nur bei Gehorsamsverweigerung und bei Verletzung der einem Vor-
gesetzten schuldigen Achtung, begangen vor versammelter Mannschaft, verhängt
werden dürfen,
die Strafe des Mittelarrests für die Angehörigen des Landjägerkorps in Wegfall
kommt,
im übrigen an die Stelle der in § 3 B Ziff. 2 der Disziplinarstrafordnung für das
Heer angedrohten Arreststrafen Geldstrafen treten, wobei statt des
Quartierarrests der Betrag von .. . . . .. 2 M
und statt des gelinden Arrests der Betrag von 3
einer eintägigen Arreststrafe gleichzuachten ist,
über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder be-
stätigten Disziplinarstrafe von dem Ministerium des Innern endgültig zu ent-
scheiden ist.
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G) Bei Verhängung von Geldstrafen darf der Betrag des einmonatlichen Gehalts auch im
Fall des Zusammentreffens mehrerer Dienstverfehlungen nicht überschritten werden.
g 60.
(0) Landjäger, welche die ihnen obliegenden Pflichten verletzen oder durch ihr Verhalten
in oder außer Dienst der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich unwürdig zeigen, können
auf Antrag des Korpskommandeurs von dem Ministerium des Innern ihres Dienstes
entlassen werden. Gegen die Verfügung des Ministeriums des Innern findet eine Be—
schwerde nicht statt.
*) Die für das Landjägerkorps in Betracht kommenden Bestimmungen der Disziplinarstrafordnung für
das Heer vom 31. Oktober 1872 nebst den Ergänzungsbestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 14. Juni
1894 und vom 14. Februar 1914 sind in den Anlagen abgedruckt.