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*2 Die Dienstentlassung hat den Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt (§ 65 Abs. 1)
zur Folge.
(8) Die Befugnis des Korpskommandeurs, einen Landjäger nach Maßgabe der im
Dienstzeitvertrag getroffenen Vereinbarungen (§ 23) zu entlassen, wird durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
861.
C) Unter der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung kann in minder schweren Fällen
von dem Korpskommandeur die Strafversetzung (§ 53 Abs. 1 am Schluß) verfügt werden.
9 Gegen die Verfügung des Korpskommandeurs (Abs. 1) findet eine einmalige Be-
schwerde an das Ministerium des Innern statt. Die Beschwerde ist binnen der uner-
strecklichen Frist von acht Tagen vom Tag der Eröffnung der Verfügung ab gerechnet zu
erheben und hat aufschiebende Wirkung.
862.
() Die Oberämter sind befugt, gegen die Stationskommandanten und Landjäger wegen
Ungebühr im dienstlichen Verkehr, sowie wegen ordnungswidriger Ausführung oder
Nichtausführung erteilter Aufträge die nach Art. 71 des Beamtengesetzes (Reg. Bl. 1912
S. 716) zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von fünfzig
Mark, zu verhängen.
(2) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe (Abs. 1) findet eine einmalige Beschwerde
an die zuständige Kreisregierung statt. Die Beschwerde ist binnen der unerstrecklichen
Frist von acht Tagen von dem Tag der Eröffnung des Straferkenntnisses ab gerechnet zu
erheben. Sie hat aufschiebende Wirkung.
8 63.
(1) Die Kosten des Vollzugs einer gegen einen Landjäger erkannten Disziplinarstrafe
können dem Bestraften ganz oder teilweise zur Last gelegt werden.
(2) Zur Bestreitung der Kosten der Verpflegung eines gemäß 87 Abs. 2 der Disziplinar—
strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 verhafteten Landjägers kann der Gehalt
desselben, soweit erforderlich, verwendet werden.