Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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*2 Die Dienstentlassung hat den Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt (§ 65 Abs. 1) 
zur Folge. 
(8) Die Befugnis des Korpskommandeurs, einen Landjäger nach Maßgabe der im 
Dienstzeitvertrag getroffenen Vereinbarungen (§ 23) zu entlassen, wird durch vorstehende 
Bestimmungen nicht berührt. 
861. 
C) Unter der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung kann in minder schweren Fällen 
von dem Korpskommandeur die Strafversetzung (§ 53 Abs. 1 am Schluß) verfügt werden. 
9 Gegen die Verfügung des Korpskommandeurs (Abs. 1) findet eine einmalige Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern statt. Die Beschwerde ist binnen der uner- 
strecklichen Frist von acht Tagen vom Tag der Eröffnung der Verfügung ab gerechnet zu 
erheben und hat aufschiebende Wirkung. 
862. 
() Die Oberämter sind befugt, gegen die Stationskommandanten und Landjäger wegen 
Ungebühr im dienstlichen Verkehr, sowie wegen ordnungswidriger Ausführung oder 
Nichtausführung erteilter Aufträge die nach Art. 71 des Beamtengesetzes (Reg. Bl. 1912 
S. 716) zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von fünfzig 
Mark, zu verhängen. 
(2) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe (Abs. 1) findet eine einmalige Beschwerde 
an die zuständige Kreisregierung statt. Die Beschwerde ist binnen der unerstrecklichen 
Frist von acht Tagen von dem Tag der Eröffnung des Straferkenntnisses ab gerechnet zu 
erheben. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
8 63. 
(1) Die Kosten des Vollzugs einer gegen einen Landjäger erkannten Disziplinarstrafe 
können dem Bestraften ganz oder teilweise zur Last gelegt werden. 
(2) Zur Bestreitung der Kosten der Verpflegung eines gemäß 87 Abs. 2 der Disziplinar— 
strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 verhafteten Landjägers kann der Gehalt 
desselben, soweit erforderlich, verwendet werden.
	        
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