Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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6) Im übrigen findet in den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen ein Abzug an den 
ordentlichen Dienstbezügen des Landjägers nicht statt. 
g 64. 
Gegen einen in den Ruhestand versetzten Landjäger kann von dem Ministerium des 
Innern auf Verlust des Ruhegehalts erkannt werden 
1. auf Grund rechtskräftiger Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Hoch- 
verrats, Landesverrats, Kriegsverrats, oder eines Verrats militärischer Ge- 
heimnisse, 
2. wegen solcher zur Zeit des Dienstes im Landjägerkorps begangener Handlungen, 
welche, wenn sie früher bekannt geworden wären, Dienstentlassung zur Folge 
gehabt hätten. 
III. Versetzung in den Ruhestand und Anstellung im Zivildienst. 
§ 65. 
(1) Die Landjäger werden unter Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts aus 
der Staatskasse in den Ruhestand versetzt, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 
neun Jahren durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche ihrer körperlichen 
oder geistigen Kräfte zur Fortsetzung des Landjägerdienstes dauernd unfähig geworden sind. 
2) Als dauernd dienstunfähig gilt auch ein Landjäger, der länger als ein Jahr durch 
Krankheit von der Versehung seines Dienstes abgehalten worden ist. 
(6) Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Landjäger bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt 
auch ohne vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein, wofern nicht eigenes schweres Ver- 
schulden als die Ursache nachgewiesen werden kann (vergl. übrigens Art. 18 des Gesetzes 
vom 23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, Reg. Bl. S. 589). 
(0) Wird außerdem ein Landjäger vor vollendetem neuntem Dienstjahr wegen Dienst- 
unfähigkeit aus dem Landjägerkorps entlassen (§ 23), so bleibt Uns vorbehalten, anstatt
	        
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