Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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des Ruhegehalts eine Unterstützung bis zur Höhe von vierzig Prozent des Gehalts aus 
der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen. 
g 66. 
Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nach- 
suchenden Landjägers ist die Erklärung des Kommandeurs des Landjägerkorps erforderlich, 
daß er das Gesuch für begründet erachte. Der Abgabe dieser Erklärung hat in allen Fällen 
eine auf pérsönlicher Untersuchung beruhende Begutachtung des Körper= oder Geistes- 
zustandes des Landjägers seitens eines im württembergischen Staatsdienst angestellten 
Arztes oder eines aktiven Sanitätsoffiziers vorauszugehen. 
§ 67. 
Sofern ein Landjäger fünfunddreißig Jahre oder länger gedient hat, ist der Nachweis 
der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich. 
g 68. 
0) Ohne Ansuchen kann ein Landjäger in den Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd 
dienstunfähig ist und der an ihn ergangenen Aufforderung, binnen einer angemessenen Frist 
seine Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, nicht entsprochen hat. 
(2) Der vorausgegangenen Aufforderung bedarf es nicht, wenn diese nicht möglich ist. 
9 69. 
() Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Versetzung eines Land- 
jägers in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt ihm zusteht, 
erfolgt durch das Ministerium des Innern, welches über die Höhe des Ruhegehalts mit 
dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen zu setzen hat. 
G Die Entscheidung des Ministeriums des Innern über das Zutreffen der Voraus- 
setzung für die Versetzung eines Landjägers in den Ruhestand ist endgültig. 
8 70. 
In Hinsicht auf die Pensionsberechtigung der dienstlichen Bezüge der Landjäger, 
die Berechnung der Dienstzeit, den Betrag des Ruhegehalts und dessen Ausbezahlung 
finden die Vorschriften der Art. 11, 39 bis 47 und 49 des Beamtengesetzes in der Fassung
	        
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