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vom 1. Oktober 1912 (Reg. Bl. S. 715) mit der Maßgabe Anwendung, daß der Anstellung
im Staatsdienst die Aufnahme in das Landjägerkorps entspricht.
8 71.
Einem in den Ruhestand versetzten Landjäger ist unbenommen, sich um Wiederauf-
nahme in das Landjägerkorps zu melden.
Ein in den Ruhestand versetzter Landjäger, welcher seine Dienstfähigkeit wieder
erlangt hat, kann zum Landjägerdienst von neuem einberufen werden. Er erhält in diesem
Falle von dem Tage des Wiedereintritts in den Dienst an mindestens seine früheren
dienstlichen Bezüge. Für die Kosten des Umzugs von dem Ort, an welchem er sich mit
seinem Hauswesen aufgehalten hat, an den Ort der neuen Aufstellung wird ihm unter
Berücksichtigung der von ihm im Landjägerkorps zuletzt bekleideten Dienststellung nach
Maßgabe der für die Vergütung der Umzugskosten im Fall der Versetzung getroffenen
Bestimmungen (§ 53 Abs. 2) Entschädigung gewährt.
§ 72.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf:
1. wenn der in den Ruhestand versetzte Landjäger in das Landjägerkorps wieder
aufgenommen wird;
2. wenn von ihm, nachdem er wieder dienstfähig geworden ist, der Wiedereintritt
in das Landjägerkorps (§ 71 Abs. 2) abgelehnt wird;
3. im Falle des § 64.
8 73.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1. solange der in den Ruhestand Versetzte nicht Reichsangehöriger ist;
2. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst, soweit das Zivil-
diensteinkommen und der Landjägerruhegehalt zusammen den Betrag der regel-
mäßigen Bezüge, die dem Landjäger vor seiner Versetzung in den Ruhestand
zugestanden waren, oder, wenn es für ihn günstiger ist und er beim Militär und
im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren vollendet hat,
den Betrag von 2 200 .X übersteigen;