Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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die dem Sterbemonat folgenden zwei Monate entfallenden anderweiten Versorgung den 
Betrag übersteigt, welchen der Verstorbene für diesen Zeitraum an Landjägerruhegehalt 
und Einkünften aus dem Zivildienst zusammen gemäß § 73 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 zu beziehen 
gehabt hätte. 
g 80. 
(1) Das Recht auf den Bezug einer Witwen= oder Waisenpension ruht: 
1. solange die berechtigten Personen nicht Reichsangehörige sind; 
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen eines Landjägers aus 
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen im Zivildienst (§ 73 
Abs. 2) zusteht, insoweit die Witwen= oder Waisenpension unter Hinzurechnung 
der Versorgung aus dem Zivildienst den Betrag übersteigt, den der Hinterbliebene 
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen hätte, wenn der Verstorbene 
die im Zivildienst verbrachte Zeit noch im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten 
Stellung zurückgelegt hätte. 
(O) Die Bestimmung des § 75 findet entsprechende Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
881. 
(0) Die in der Stadt Friedrichshafen für den Dienst der Paß- und Fremdenpolizei und 
für die Gefangenenbeförderung aufgestellten Landjäger unterstehen zunächst der Hafen— 
direktion daselbst, die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger dem Vorstand dieser 
Behörde. 
2) In den Fällen der 88 8 Abs. 2, 30 Abs. 2, 48 Abs. 3 und 4, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 62 
ist für die Landjäger der Station Friedrichshafen an Stelle des Oberamts die Hafendirektion 
zuständig. 
(8) Für die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger tritt in den Fällen des § 48 
Abs. 3 und 4 und des § 62 an Stelle des Oberamts das Landespolizeiamt und an Stelle 
der Kreisregierung (§ 62 Abs. 2) das Ministerium des Innern.
	        
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