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die dem Sterbemonat folgenden zwei Monate entfallenden anderweiten Versorgung den
Betrag übersteigt, welchen der Verstorbene für diesen Zeitraum an Landjägerruhegehalt
und Einkünften aus dem Zivildienst zusammen gemäß § 73 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 zu beziehen
gehabt hätte.
g 80.
(1) Das Recht auf den Bezug einer Witwen= oder Waisenpension ruht:
1. solange die berechtigten Personen nicht Reichsangehörige sind;
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen eines Landjägers aus
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen im Zivildienst (§ 73
Abs. 2) zusteht, insoweit die Witwen= oder Waisenpension unter Hinzurechnung
der Versorgung aus dem Zivildienst den Betrag übersteigt, den der Hinterbliebene
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen hätte, wenn der Verstorbene
die im Zivildienst verbrachte Zeit noch im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten
Stellung zurückgelegt hätte.
(O) Die Bestimmung des § 75 findet entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
881.
(0) Die in der Stadt Friedrichshafen für den Dienst der Paß- und Fremdenpolizei und
für die Gefangenenbeförderung aufgestellten Landjäger unterstehen zunächst der Hafen—
direktion daselbst, die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger dem Vorstand dieser
Behörde.
2) In den Fällen der 88 8 Abs. 2, 30 Abs. 2, 48 Abs. 3 und 4, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 62
ist für die Landjäger der Station Friedrichshafen an Stelle des Oberamts die Hafendirektion
zuständig.
(8) Für die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger tritt in den Fällen des § 48
Abs. 3 und 4 und des § 62 an Stelle des Oberamts das Landespolizeiamt und an Stelle
der Kreisregierung (§ 62 Abs. 2) das Ministerium des Innern.