Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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b) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe 2rc.; 
c) Gegen Unteroffiziere ohne Offizierseitengewehr: 
die Auferlegung der Verpflichtung, eine Stunde nach Zapfenstreich in das Quartier zurück- 
zukehren, bis auf die Dauer von 4 Wochen. 
2. Arreststrafen: 
a. Kasernen-, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; 
2c. ⁊. 2. 
2. ꝛc. 20. 
2.hc 2c. 2. 
84. 
Bloße Zurechtweisungen oder Rügen sind als Disziplinarstrafen nicht anzusehen. 
Arreststrafen dürfen nicht unter vierundzwanzig Stunden verhängt werden. 
II. Zustündigkeit zur Verhüngung von Dißziplinarstrafen. 
1. Der Militärbefehlshaber. 
A. Im allgemeinen. 
5. 4 
Die Disziplinarstrafgewalt steht nur solchen Offizieren zu, denen der Befehl über eine Truppen- 
abteilung, über ein abgesondertes Kommando 2c. mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, 
und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs. 
8 b. 
Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an den Dienstgrad, sondern an die Dienststellung geknüpft und 
geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando, sofern er Offizier ist, über. 
rc. 2. 2c. 
87. 
2c. Die Unteroffiziere haben keine Disziplinarstrafgewalt. 
Indessen ist jeder 2c. Unteroffizier berechtigt, die nach dem Dienstgrade 2c. oder dem Dienstalter 
unter ihm stehenden Personen des Soldatenstandes nötigenfalls vorläufig zu verhaften oder ihre vor- 
läufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort einem mit Disziplinar- 
strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
- §8. 
Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
1. gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise, sowie 
2. gegen Unteroffiziere 2c. die für dieselben nach §3 B. 1, 2 zulässigen Disziplinarstrafen zu verhängen.
	        
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