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Siebenter Abschnitt.“)
Von der Beschwerdeführung über Disziplinarbestrafung.
8 52.
Beschwerden über eine von dem zuständigen Militärvorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe dürfen
nur von einem Vorgesetzten des Bestraften oder von diesem selbst, und im letzteren Fall erst nach der
Strafvollstreckung und ohne Mitwirkung eines Dritten, in der für dienstliche Beschwerden vorgeschriebenen
Form angebracht werden.
g 53.
Wird die Beschwerde (§8 52) für begründet erachtet, so ist der hierauf bezügliche Bescheid in die
Strafbücher, in welche die Strafe eingetragen worden, unter Löschung derselben, seinem Inhalte nach
aufzunehmen und dem Beschwerdeführer davon Kenntnis zu geben.
Sind Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen, so wird im Einzelfall zu erwägen sein, ob die
Aufrechthaltung der Disziplin ein Einschreiten gegen den Beschwerdeführer erfordert.
Eine unrichtige dienstliche Anschauung ist an sich nicht strafbar. (M. V. Bl. 1914 S. 35.)
Achter Abschnitt.
Von der Beausfsichtigung der Militärvorgesetzten in Absicht auf die richtige
Anwendung der Disziplinarstrafen.
r 54.
Die höheren Militärvorgesetzten haben die gerechte und zweckentsprechende Anwendung der den
niederen Vorgesetzten zustehenden Strafbefugnisse und die vorschriftsmäßige Strafvollstreckung sorgfältig
zu überwachen.
Sie haben zu diesem Behuf die Strafbücher, welche rc. geführ werden müssen, und welche den Grund,
die Art und das Maß der Strafe, sowie den Namen des Vorgesetzten, welcher die Strafe verhängt hat,
auszuweisen haben, genau zu kontrollieren.
*) Die Bestimmungen des siebenten Abschnitts erläutern sich durch die durch Allerhöchste Kabinetts-Ordre
Seiner Majestät des Kaisers vom 14. Juni 1894 für die K. Preußische Armee genehmigten und mit
Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät-des Königs durch Verfügung des Kriegsministeriums vom
4. Juli 1894 (Militär-Verordnungs. Blatt S. 155) beim K. Württembergischen Armeekorps eingeführten neuen
„Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Leeres vom Feldwebel
abwärts.“" (Anl. II.)
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