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Richtet sich die Beschwerde gegen eine über den Soldaten verhängte Disziplinarstrafe, so darf er sich
erst nach deren Verbüßung beschweren.
4. dede Beschwerde muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen angebracht werden.
a) In diese Frist wird der Tag nicht eingerechnet, an dem der Anlaß zur Beschwerde gegeben ist.
b) Wird die die Beschwerde veranlassende Handlung oder die Person des Urhebers dem Be—
schwerdeführer erst später bekannt, so beginnt die Frist mit dem Tage der erlangten Kenntnis.
c) Bei schriftlicher Beschwerdeführung genügt es, wenn die Beschwerdeschrift nachweislich inner-
halb der Frist zur Post gebracht wird.
5. Gemeinschaftliche Beschwerden mehrerer Personen sind unstatthaft. Gibt ein und derselbe Vorgang
mehreren Personen Anlaß zur Beschwerde, so ist es jedem Beteiligten überlassen, für sich Beschwerde
zu führen.
6. Wer leichtfertig oder wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerde
anbringt, wird streng bestraft.
Ebenso ist der Soldat strafbar, welcher eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen
Dienstwege oder unter Nichteinhaltung der festgesetzten Frist anbringt.
Nichteinhaltung der Frist bleibt in solchen Fällen straffrei, in welchen besondere Umstände,
die außerhalb des Verschuldens des Beschwerdeführers liegen, die vorzeitige oder verspätete
Anbringung der Beschwerde gerechtfertigt erscheinen lassen.
7. Der Soldat hat das Recht, gegen die über seine Beschwerde getroffene Entscheidung innerhalb
einer Frist von fünf Tagen an den nächsthöheren Vorgesetzten und so fort bis zur Allerhöchsten Stelle
eine weitere Beschwerde einzulegen. ç
Das Recht zur weiteren Beschwerde steht auch dem beklagten Teil zu.
Die Frist für die weitere Beschwerde beginnt nach Ablauf des Tages, an welchem der Beschwerde-
führer von der Entscheidung dienstlich Kenntnis erhält.
8. 20. ꝛc. 20.
9. 20. 2c. 20.
II. Für den entscheidenden Vorgesetzten.
1. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf alle Beschwerden über Handlungen, durch
welche der Beschwerdeführer persönlich oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in seinen dienst-
lichen Gerechtsamen und Befugnissen verletzt oder geschädigt wird, auch dann, wenn diese Handlungen sich
als Zuwiderhandlungen der Vorgesetzten gegen die Strafgesetze, z. B. Beleidigungen, Mißhandlungen
usw. Untergebener darstellen.
2. Die dienstliche Pflicht der Vorgesetzten, derartige Strafhandlungen, sofern sie auf anderem
Wege zu ihrer Kenntnis kommen, also ohne daß Beschwerde erhoben wird, zu verfolgen, wird hiedurch
nicht berührt. 2c.
3. Jede Beschwerde ist — gleichviel ob sie auf dem vorgeschriebenen Dienstwege und bei Innehaltung
der verordneten Fristen angebracht ist oder nicht —, sachlich zu untersuchen und zu erledigen.