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erster Instanz über einen Erstattungsantrag zu entscheiden hat; die Bestimmungen
unter Ziff. 1 finden keine Anwendung. - -.
4. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
bei der unteren Steuerbehörde schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Die Einlegung bei
einer höheren Behörde ist rechtswirksam.
Das Steuerkollegium ist befugt, der Beschwerde gegen seine Entscheidung abzuhelfen.
5. Der Steuerbescheid, die auf den Einspruch oder Erstattungsantrag ergehende Ent—
scheidung der unteren Steuerbehörde und die Entscheidung des Steuerkollegiums, sofern
dieses nicht der Beschwerde abhilft, müssen eine Belehrung über das dagegen zulässige
Rechtsmittel enthalten.
6. Verspätete Einsprüche, Erstattungsanträge nach Ziff. 1 und Beschwerden sind zu—
zulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der Abgabepflichtige ohne
sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
7. Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ist gegen die Entscheidung des Finanz-
ministeriums in der Beschwerdeinstanz gegeben.
Das Finanzministerium ist befugt, der Beschwerde gegen seine Entscheidung abzu—
helfen.
II. Gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitz= und Kriegssteuer bleiben
die bisherigen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§ 14 der Vollz. Verf. zum
W. B.G. vom 3. Dezember 1913, Reg. Bl. S. 325; Vollz. Verf. zum Besitzsteuerges. vom
3. August 1915, Reg. Bl. S. 137, vergl. mit 830 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916,
Reichs-Gesetzbl. S. 561) in Kraft mit der Maßgabe, das die Rechtsbeschwerde gegen die
Beschwerdeentscheidung des Finanzministeriums an den Reichsfinanzhof geht. An die
Stelle der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den
Ablauf einer Rechtsmittelfrist treten die Vorschriften unter 1 Ziff. 6
III. Die Vorschriften Ziff. II finden auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu
einer außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 (R.G. vom 26. Juli
1918, Reichs-Gesetzbl. S. 964) sinngemäße Anwendung.