Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen 
(Gesetz Art. 8 Abs. 3). 
d) Spätestens am Dienstag, den 5. November, haben die Ortsvorsteher die Wähler- 
listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt 
einzusenden (Gesetz Art. 9 Abf. 1). 
e) Spätestens am Montag, den 11. November, sind von den Ortsvorstehern auf 
ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- 
vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu 
machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). 
t) Spätestens am Sonntag, den 17. November, hat die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden 
(Gesetz Art. 18 d). 
Stuttgart, den 12. Oktober 1918. 
Köhler. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
  
 
	        
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