Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Die im Wege des Vorrückens erfolgende Anstellung, die Versetzung und Dienst— 
entlassung der Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen an den Strafanstalten 
und der diesen im Rang gleichstehenden Gefängnisaufseher ist dem Justizministerium 
vorbehalten. 
85. 
Die Aufseher gelten mit ihrer endgültigen Anstellung als unter dem Vorbehalt 
vierteljähriger Kündigung angestellt. 
Hinsichtlich der Versetzung, Dienstkündigung und Entlassung finden die Art. 19 
Abs. 4, Art. 20 und 21 des Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1912 (Reg. Bl. 
S. 715) Anwendung. Die Königliche Verordnung vom 9. November 1886, betreffend 
die Umzugskosten der Beamten (Reg. Bl. S. 347), findet auf die Aufseher mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß für dieselben die in § 2 Absl. 3 dieser Verordnung für Unter- 
bedienstete ausgeworfene Taxe zu berechnen ist. 
86. 
Auf die Aufseher finden ferner die Bestimmungen in Art. 4 bis 7, Art. 8 letzter 
Absatz, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 11, 12 Abs. 1, Art. 17, 18, 54 letzter Absatz, Art. 68, 69 
bis 79 (letzterer mit der durch Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485, bedingten Anderung), Art. 80 Abs. 1, Art. 108 
bis 115 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Aufseher werden während ihrer Dienstzeit in den Listen des Landjägerkorps 
geführt, eine Kapitulation mit denselben findet jedoch nicht statt. 
88. 
Beim Dienstantritt sind die Aufseher auf die gewissenhafte Ausübung ihres Berufs 
zu verpflichten. 
89. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der Aufseher sind 
in besonderen Dienstvorschriften enthalten. Die Aufseher stehen während der Dauer
	        
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