Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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ihres Dienstes und in Beziehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der 
Behörden der Justizverwaltung und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps 
keinerlei Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind die Aufseher in Hinsicht auf mili- 
tärische Haltung, Gebrauch der Waffen und Kenntnis der hierüber erteilten Vorschriften, 
sowie auf den Zustand der Dienstkleidung und Ausrüstung sowohl durch den Komman- 
deur des Landjägerkorps als auch durch die Bezirkskommandeure von Zeit zu Zeit 
zu mustern. 
Außerdem werden die Aufseher auch durch den zuständigen Stationskommandanten 
gemustert. 
Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Ver- 
fehlungen steht dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren die geeignete 
Abrügung auf Grund der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 
(Militärverordnungsblatt S. 368) — übrigens unter Ausschluß der Arreststrafen — 
mit der Maßgabe zu, daß über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur 
verhängten oder bestätigten Disziplinarstrafe von dem Justizministerium im Benehmen 
mit dem Ministerium des Innern endgültig zu entscheiden ist. 
Von dem Erfund seiner Musterungen hat der Korpskommandeur dem Straf- 
anstaltenkollegium Nachricht zu geben. 
8 10. 
Die Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen haben den militärischen Rang 
der Feldwebel. 
Diejenigen Aufseher, welchen auf Grund des § 12 das Offiziersseitengewehr ver- 
liehen worden, oder bei welchen diese Verleihung während ihrer vorgängigen Dienstzeit 
als Landjäger erfolgt ist (§ 49 der Königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1898), 
haben den Rang der Vizefeldwebel. Soweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, haben 
diejenigen Aufseher, welche im aktiven Heer den Dienstgrad des Unteroffiziers erdient 
haben, nach mindestens fünfeinhalbjähriger Gesamtdienstzeit den Rang der Sergeanten. 
Diejenigen Aufseher, welche im aktiven Heere den Dienstgrad des Unteroffiziers nicht
	        
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