Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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in § 65 Abs. 3 auf Art. 1 letzter Absatz und Art. 17 des Gesetzes vom 
23. Dezember 1902, betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, Reg. Bl. S. 589, 
Bezug zu nehmen ist; 
die in § 66 vorgeschriebene Erklärung von dem Strafanstaltenkollegium ab- 
zugeben ist und die ärztliche Begutachtung in der Regel durch den Strafanstalts- 
oder Gefängnisarzt zu erfolgen hat; 
die Entscheidung im Sinne des §69 durch das Justizministerium zu treffen ist; 
für die Umzugskostenvergütung nach § 71 Abs. 2 die Bestimmungen in §& 5 
letzter Absatz der gegenwärtigen Verordnung maßgebend sind; 
in §& 72 Ziff. 3 auf § 18 der gegenwärtigen Verordnung zu verweisen ist; 
als regelmäßige Bezüge im Sinne des §& 73 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 74 
zu gelten haben: der Gehalt, der Wert der Dienstwohnung oder die Mietzins- 
entschädigung in ihrem pensionsberechtigten Betrag und ein von dem Justiz- 
ministerium allgemein festzusetzender Bauschbetrag für die Dienstkleidung. 
8 18. 
Gegen einen in den Ruhestand versetzten Aufseher kann von dem Justizministerium 
auf Verlust des Ruhegehalts erkannt werden: 
1) auf Grund rechtskräftiger Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Hoch- 
verrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder eines Verrats militärischer Geheimnisse; 
2) wegen solcher zur Zeit des Dienstes als Landjäger oder Aufseher begangener 
Handlungen, welche, wenn sie früher bekannt geworden wären, Dienstentlassung 
zur Folge gehabt hätten. 
819. 
Hinsichtlich der Erteilung des Zivilversorgungsscheins an die Aufseher und der An— 
stellung derselben im Zivildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur 
Anwendung.
	        
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