Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Durch die gegenwärtige Verordnung werden alle entgegenstehenden älteren Vor— 
schriften, insbesondere die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
9. Juni 1843, betreffend die militärischen Dienstverhältnisse der zu dem Landjägerkorps 
eingeteilten Offizianten an den Strafanstalten (Reg. Bl. S. 369) aufgehoben. 
Bekauntmachung des Austizministeriums, 
betreffend die Genehmigung der Hild!'schen Familienstiftung in Weinsberg. Vom 30. September 1918. 
Seine Königliche Majestät haben am 26. ds. Mts. der Hildt'schen 
Familienstiftung in Weinsberg die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst 
zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 30. September 1918. Für den Staatsminister: 
Röcker. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme der Bürgerausschußwahlen im Jahr 19136. Vom 5. Oltober 1918. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verschiebung von Gemeindewahlen in 
Zeiten des Krieges, vom 6. Februar 1915 (Reg. Bl. S. 12) wird bestimmt, daß in den- 
jenigen Gemeinden, in welchen die Vornahme der im Dezember 1918 fälligen Bürger- 
ausschußwahl infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse nicht tunlich erscheint, 
die Wahl durch Beschluß der Gemeindekollegien bis auf weiteres verschoben werden 
kann. Der Zeitpunkt für die Nachholung der verschobenen Wahlen wird durch Verord- 
nung festgesetzt werden. Eine Beschlußfassung kommt nur in denjenigen Gemeinden in 
Betracht, in welchen die Bürgerausschußwahl im Dezember 1914 vorgenommen 
worden ist. 
Stuttgart, den 5. Oktober 1918. 
Köhler.
	        
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