Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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vom März 1917/10. September 1918 auf Markung Schömberg erforderlich sind, 
im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Im Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Schultheiß Hermann 
in Schömberg vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Schwarzwaldkreises bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Oktober 1918. 
Wilhelm. . 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 12. September 1917. Vom 13. November 1918. 
Die Postordnung vom 12. September 1917 (Reg. Bl. S. 77) wird wie folgt 
ergänzt und geändert: 
1. Im § 13 „Pakete“ unter 111 ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 K und Wertpakete über 100 K nicht auf 
eine Paketkarte befördert werden. 
2. Im § 15 „Wertsendungen“ unter x ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 K und solchen 
über 100 .K. 
3. In demselben §& (15) unter II ist an Stelle des Punktes am Schlusse des ersten 
Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 .K hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu 
unterbleiben. 
4. Im §817 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 AKl sowie Einschreibpakete müssen so ver- 
schlossen sein,
	        
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