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2. Die Rechnungen, welche nicht eingehend geprüft werden, sind hinsichtlich der Er-
haltung des Grundstocksvermögens, der Einhaltung des Schuldentilgungsplans und der
Richtigkeit der Vermögensberechnung von dem Rechnungsverständigen nachzuprüfen.
Die Gemeindekollegien können anordnen, daß die eingehende Prüfung sich auf weitere
Teile einer Rechnung, insbesondere das Ausstandswesen, zu erstrecken hat. Im übrigen
genügen für die rechnerische und sachliche Prüfung Stichproben.
3. Die der Kreisregierung nach Art. 137 Abs. 4 der Gem.Ord. obliegende Nach-
prüfung beschränkt sich auf die in Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Teile der Rechnungen und
im übrigen auf Stichproben.
B. Kleinere Städte und Landgemeinden.
1. Die oberamtliche Prüfung der Rechnungen erfolgt in dem in Art. 137 Abs. 4
der Gem. Ord. bezeichneten Umfang und hat sich außerdem auf das Ausstandswesen
zu erstrecken.
2. Das Oberamt kann, wenn dies in den besonderen Verhältnissen einer Gemeinde
begründet ist, die Gemeindepflegerechnung über ein oder mehrere auf die Zeit des
Krieges sich erstreckende Rechnungsjahre einer genauen Prüfung (Art. 138 Abs. 2 der
Gem. Ord.) unterziehen.
3. Die Gemeindekollegien können eine genaue Prüfung der Rechnungen, welche
von dem Oberamt einer solchen nicht unterzogen werden, durch einen Rechnungsver-
ständigen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen. Für die oberamtliche Nach-
prüfung dieser Rechnungen gilt die Bestimmung unter B Nr. 1.
Stuttgart, den 18. November 1918.
Crispien.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Ulmlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1919. Vom 20. November 1918.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und
die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden wird