Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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stellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit Seife 
zu waschen. Das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Wiederimpflingen 
in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen. 
87. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. 
Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen 
danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu er- 
statten, falls infolge einer zufälligen Ubertragung des Impfstoffs bei Personen in der Umgebung 
des Wiederimpflinges Impfpusteln auftreten. 
§ 8. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die Wiederimpflinge zur 
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem 
Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2) nicht zur Nachschau kommen, so haben die Eltern 
oder deren Vertreter dies spätestens bei der Tagfahrt dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 9. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
	        
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