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Die Vorbereitung und Durchführung des Wahlgeschäfts liegt den Gemeindebehörden,
den Oberämtern und einer Landeswahlkommission ob; die oberste Leitung kommt dem
Ministerium des Innern zu. Dieses bestimmt insbesondere das Nähere über Abgrenzung
der Abstimmungsbezirke, Anlegung und endgültige Feststellung der Wählerlisten, Bildung
und Aufgaben der örtlichen Wahlausschüsse, Bestimmung der Wahlräume und über die
bezüglichen öffentlichen Bekanntmachungen.
84.
Für die Wahl wird mit dem Sitz in Stuttgart eine Landeswahlkommission gebildet,
die aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und vier Beisitzer nebst vier Stellvertretern werden
aus dem Kreise der staatlichen Beamten, die acht weiteren Beisitzer nebst acht Stellver-
tretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden des Landes unter
gleichmäßiger Berücksichtigung der vier Kreise berufen.
Die Bestellung der Kommission erfolgt durch das Ministerium des Innern, ihre Zu-
sammensetzung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium des
Innern gibt der Kommission einen oder mehrere Protokollführer und die erforderlichen
Hilfsarbeiter bei.
Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist Vollzähligkeit erforderlich.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
85.
Die Wahlvorschläge dürfen bis zu 150 Bewerber enthalten, die nach Familien- und
Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort so deutlich zu bezeichnen sind, daß über ihre
Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu—
führen.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 in eine Wählerliste aufgenommenen
Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Beglaubigung jeder Unterschrift und eine
amtliche Beurkundung, daß jeder Unterzeichner in eine Wählerliste aufgenommen ist, sind
vorzulegen. Zuständig zu dieser gebührenfrei zu erteilenden Beglaubigung und Beurkun-